Das Verkehrsstrafrecht umfasst eine Vielzahl von Straftaten. Trunkenheit im Straßenverkehr ist jedem bekannt, es gibt darüber hinaus jedoch auch andere Strafvorschriften, die Beachtung finden müssen.
Überblick über die typischen Verkehrsstraftaten:
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, § 6 Pflichtversicherungsgesetz
Verfügt ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nicht die erforderliche Haftpflichtversicherung, droht eine Freiheitsstrafe bzw. Geldstrafe.
Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG
Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder wegen eines Fahrverbots nicht fahren darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
Kennzeichenmissbrauch, § 22 StVG
Werden Versuche unternommen, die Halter- oder Fahrerfeststellung dadurch zu verhindern, dass das amtliche Kennzeichen gefälscht, verfälscht, vertauscht oder gar unkenntlich gemacht wird, werden diese mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe geahndet.
Unbefugter Gebrauch eines Kfz, § 248 b StGB
Wer unbefugt ein Kraftfahrzeug oder Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.
Nötigung, § 240 StGB
Zu dichtes Auffahren eines Kraftfahrzeugfahrers kann eine Nötigung sein. Findet eine psychisch vermittelte Einwirkung statt, die vom Opfer als Gewalt empfunden werden kann, ist der Tatbestand der Nötigung erfüllt.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, § 315 b StGB
Schutzzweck dieser Vorschrift ist die Sicherheit des Straßenverkehrs. Die Vorschrift ist sehr umfangreich und umschreibt unter anderem die “7 Todsünden des Kraftfahrers” im Straßenverkehr. Auch hier drohen erhebliche Geldstrafen und Freiheitsstrafen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB
Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt - die rechtlichen Folgen reichen weit. Beginnend mit einer Geldstrafe bis hin zur Freiheitsstrafe ist hier alles möglich. Maßnahmen, die den Führerschein betreffen, werden in der Regel immer getroffen.
Trunkenheit im Straßenverkehr, § 316 StGB
0,3 Promille in Verbindung mit Fahrfehlern, eröffnet den Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr. Im Falle der relativen Fahruntüchtigkeit führt diese Verhalten zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe.
Der Anwalt im Verkehrsrecht
Im Verkehrsstrafrecht sollte man nicht unvorbereitet in ein Verfahren geraten. Hier gibt es viel zu beachten. Im Rahmen einer Akteneinsicht bei der Ermittlungsbehörde verschaffen Ihnen unsere Anwälte einen Überblick über das Verfahren und bereiten Sie gewissenhaft vor.
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