Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelten grundsätzlich die Regelungen zur Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zum jeweils dann aktuell geltenden Recht. Ob die Voraussetzungen einer Neuerteilung vorliegen, prüft die jeweilige Führerscheinstelle als die zuständige Verwaltungsbehörde. Dabei ist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zwar grundsätzlich auch die Ablegung einer erneuten Prüfung erforderlich; auf eine solche wird in der Praxis jedoch häufig verzichtet, wenn keine Tatsachen vorliegen, die darauf hinweisen, dass der Bewerber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr hat.
Sperrfrist länger als 2 Jahre
War aber die Fahrerlaubnis länger als zwei Jahre entzogen, muss eine theoretische und praktische Prüfung erneut abgelegt werden.
Sperrfrist und Antragstellung
Als Betroffener muss den Antrag nach dem heutigen Führerscheinrecht stellen. Das bedeutet , man kann keine "Klasse 3 und 1" mehr beantragen kann, wenn sie auch damals so benannt waren. So muss der (ehemalige) Besitzer einer Fahrerlaubnis Klassen 3 und 1 jetzt den Antrag auf Neuerteilung der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, M und L stellen.
Zum Antrag gehört überdies die Vorlage eines aktuellen Sehtests, der nicht älter als zwei Jahre sein darf. Ausserdem gilt im Falle der Klassen C, CE, D1, D1E, D, DE eine ärztliche Untersuchungspflicht für Antragsteller, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Diese Führerscheine werden ausserdem, wie heutzutage üblich, auf fünf Jahre befristet ausgestellt.
 
Rechtzeitige Antragstellung spart Zeit:
Wegen der langen Bearbeitungszeiten bei der Neuerteilung sollte der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bereits
drei Monate vor Ablauf der Sperrfrist eingereicht werden.
Unter Umständen ist auch noch die Durchführung einer medizinisch - psychologischen Untersuchung (MPU) erforderlich, welche die Verwaltungsbehörde verlangen kann.
Bei alkoholbedingter Entziehung der Fahrerlaubnis:
Im Falle der alkoholbedingten Entziehung der Fahrerlaubnis sollte der Bewerber unbedingt in Abstimmung mit der Behörde an entsprechenden Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen, wenn sein Alkoholdelikt nicht unerheblich oder kein Einzelfall gewesen ist. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen, mit sich anschliessender Beurteilung durch den Seminarleiter, kann viel zu einer positiven Einschätzung durch die Behörde beitragen. Hier gibt es in den verschiedenen Bundesländern unterschiedliche Seminarmodelle.
Wir helfen Ihnen bei der Seminarauswahl:
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