Ein Fahrverbot kann bei Geschwindigkeitsüberschreitung, bei mangelndem Sicherheitsabstand, bei bestimmten unzulässigen Überholvorgängen und bei einem Rotlichtverstoß ausgesprochen werden.
Zudem gibt es noch das sogenannte strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis unberührt. Es untersagt nur, für die festgesetzte Zeit von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.
Dauer des Fahrverbots - 1 bis 3 Monate
Fahrverbot 1 - 3 Monate
- Das Fahrverbot darf für 1 - 3 Monate ausgesprochen werden und gilt für Kraftfahrzeuge jeder Art. Wird man trotz Fahrverbots beim Fahren mit einem Kraftfahrzeug angehalten, macht man sich strafbar.
- Das Fahrverbot kann von einem Gericht nach § 44 StGB als Nebenstrafe angeordnet werden - oftmals im Zusammenhang mit einem Strafbefehl.
- Bei bestimmten Verkehrsverstößen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) kommt nach der sogenannten Bußgeld - Katalog - Verordnung (BKatV) die Verhängung eines Regelfahrverbots in Betracht.
- Das Fahrverbot zählt erst, wenn der Führerschein der Behörde vorliegt (zum Beispiel durch Hinterlegung bzw. Zusendung) Nach Ablauf des vom Gericht, der Polizei oder einer Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben beziehungsweise geschickt.
Ausnahmen vom Fahrverbot
Ausnahmen von einem Fahrverbot sind möglich
In Betracht kommt insbesondere das Absehen von einem Regelfahrverbot, sofern besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Person des Betroffenen gegeben sind.
Ein Fahrverbot kann weitreichende Folgen für jeden Einzelnen haben. Unser primäres Ziel ist es, die Verhängung eines Fahrverbots zu vermeiden. Wir überprüfen die rechtlichen Voraussetzungen, ob ein Fahrverbot in Ihrem Falle wirklich angemessen und vertretbar ist.
 
Beachten Sie: Viermonatsfrist (§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG)
In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er seinen Führerschein bei der Behörde in amtliche Verwahrung geben will.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
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