ab 1,1 Promille
Ab 1,1 Promille ist es irrelevant, ob Fahrfehler begangen werden oder nicht. Der Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit ist erreicht. Grundsätzlich macht man sich strafbar.
Alkoholgehalt im Blut
|
KEINE Anzeichen von Fahrunsicherheit
|
Anzeichen von Fahrunsicherheit liegen vor
|
Es kommt zu einem Unfall
|
ab 1,1 Promille
|
- 7 Punkte
- Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre
|
- 7 Punkte
- Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre
|
- 7 Punkte
- Geldstrafe oder - Freiheitsstrafe (bis zu 5 Jahre)
- Führerscheinentzug mit Sperrfrist 6 Monate bis zu 5 Jahre oder gar auf Dauer
- Schadensersatz
|
|
Überblick über die Verurteilungspraxis bei einer Alkoholfahrt ab 1,1 Promille
Praxisbeispiele: einfache Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB
|
Ersttäter
|
Zweittäter
|
Mehrfachtäter
|
Art
|
Strafbefehl
|
Urteil
|
Urteil
|
Strafe
|
in der Regel 1-3 Monatsgehälter Geldstrafe
|
Freiheitsstrafe (möglicherweise auf Bewöhrung)
|
Freiheitsstrafe (ohne Bewährung)
|
Sperrfrist
|
9-12 Monate
|
15-24 Monate
|
mehrere Jahre, bei besonders schweren Fällen lebenslang
|
|
Der Anwalt im Verkehrsstrafrecht
Als Betroffener darf man nicht den Fehler machen, den Kopf in den Sand zu stecken - im Gegenteil: Gemeinsam mit unseren Anwälten wird unvermittelt der Führerscheinverlust angegangen und alle nötigen Voraussetzungen für eine zügige Wiedererlangung werden erläutert.
Rechtliche Möglichkeiten: Nachträgliche Kürzung der Sperrfrist:
Eine zunächst verhängte Sperrfrist kann gem. 69 a VII StGB nachträglich noch verkürzt werden. Das gilt dann, wenn sich auf Grund neuer Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht vorgelegen haben, herausgestellt hat, dass der Betroffene zum Führen eines Kfz nicht mehr ungeeignet ist. Insoweit wird jedoch vorausgesetzt, dass die ursprüngliche Sperre mindestens 3 Monate bzw. 1 Jahr bei Wiederholungstätern bestanden hat.
|